Rechtsprechung
   BFH, 14.08.1958 - III 382/57 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,94
BFH, 14.08.1958 - III 382/57 U (https://dejure.org/1958,94)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1958 - III 382/57 U (https://dejure.org/1958,94)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1958 - III 382/57 U (https://dejure.org/1958,94)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,94) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Behandlung der Umzäunung eines gewerblich genutzten Grundstücks nach den für die Bewertung des Grund und Bodens maßgeblichen Vorgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 325
  • BStBl III 1958, 400
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 10.10.1928 - I A 35/28
    Auszug aus BFH, 14.08.1958 - III 382/57 U
    Die Begriffe "Bestandteil" und "Zubehör" sind dem bürgerlichen Recht entnommen und im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 35/28 vom 10. Oktober 1928, Slg. Bd. 24 S. 188, Reichssteuerblatt 1929 S. 49).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Zum Gebäude rechnen solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich unmittelbar einem in dem Gebäude ausgeübten Betriebe dienen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; gleichlautende Ländererlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen in BStBl II 1960, 93 f. und BStBl II 1967, 127 f.).

    Sie dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil III 382/57 U).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Die Rechtsprechung folgert aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage", daß es sich um Gegenstände handeln muß, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteile vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300).
  • BFH, 02.06.1971 - III R 18/70

    Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens - Äußere Einfriedigung - Bestandteile

    Der Senat hat im Urteil III 382/57 U vom 14. August 1958 (BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400) aus dem Zwischensatz dieser Vorschrift "die zu einer Betriebsanlage gehören" gefolgert, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetze, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt seien, mithin Gegenstände, durch die dieses Gewerbe betrieben werde.

    Der Senat hat vielmehr die im Urteil III 382/57 U (a. a. O.) vertretene Auffassung erneut im Urteil III 60/65 vom 14. Februar 1969 (BFH 95, 330, BStBl II 1969, 394) bestätigt.

    Geht man von den Grundsätzen des Urteils III 382/57 U (a. a. O.) aus, so ist dem FA darin zuzustimmen, daß die Außenumzäunung der Freiluftanlage der Klägerin nicht als Betriebsvorrichtung angesehen werden kann.

    Es ist der Klägerin darin zuzustimmen, daß die umstrittenen Platzbefestigungen (zwei Schalterstraßen, die Trafostraße und der Umkehrplatz) bei Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils III 382/57 U (a. a. O.) als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht